Ersterwerb Führerschein

Grundsätzlich haben alle Bürgerinnen und Bürger das Recht auf eine Fahrerlaubnis.
Das gilt auch dann, wenn körperliche Funktionen und damit die Mobilität eingeschränkt ist.

 

Führerschein für behinderte Menschen

Wollen behinderte Menschen einen Führerschein machen, muss gewährleistet sein, dass sie den Anforderungen des Straßenverkehrs gewachsen sind.
Liegen Einschränkungen vor, wird geprüft, ob technische Maßnahmen diese Einschränkungen ausgleichen können.

 

Der Weg zum Führerschein

Fahrerlaubnisverordnung und Führerscheinstelle

Rechtliche Grundlage für die Entscheidung, ob und mit welchen Auflagen behinderte Menschen ein Fahrzeug fahren dürfen, ist die Fahrerlaubnisbverordnung (FeV). Diese behandelt in §2 und 3 die Pflicht zur persönlichen Vorsorge, in §11 und §46 geht es um die Themen Eignung, Beschränkung und Auflagen.

Auf Grundlage der FeV entscheidet die Führerscheinstelle in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt, unter welchen Auflagen behinderte Autofahrer am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Erforderliche Gutachten

Die Führerscheinstelle kann ein medizinisches und gegebenenfalls ein technisches Gutachten verlangen.

Tipp: Bei der Antragsstellung alle schon vorhandenen Gutachten mit einreichen, so kann sich der Amtsarzt vom Gesundsheitsamt ein besseres Bild machen, und eventuell auf weitere Gutachten verzichtet werden.

Ärztliches Gutachten

Diese werden durch Amts- oder Fachärzte erstellt.

Sie weisen die grundsätzliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nach.

In dem Gutachten soll die Krankheit oder Behinderung genau bezeichnet werden Angaben über die Einschränkung enthalten und in allgemein verständlicher Sprache verfasst sein. Diese gibt der Führerscheinanwärter selbst in Auftrag.

Ein medizinisch-psychologisches Gutzachten (MPU) ist bei Einschränkungen des Gehirns notwendig. Diese MPU testet Wahrnehmung, Reaktion, Konzentration und Orientierung

Technische Gutachten

Werden technische Umbauten am Fahrzeug notwendig, wird zusätzlich zum ärztlichen Gutachten ein technisches Gutachten angefordert.

Diese Gutachten wird vom Tüv übernommen.

Im Normalfall wird dieses Gutachten im Zusammenhang mit der praktischen Prüfung erstellt.

Es wird festgestellt welche Umbaumaßnahmen erforderlich sind damit der Bewerber ein Fahrzeug sicher führen kann.

Diese Einschränkungen werden dann im Füherschein vermerkt.

Den Führerschein beantragen  

Der Füherschein wird grundsätzlich beim zuständigen Straßenverkehrsamt gestellt.
Die Beantragung erfolgt wenn:

  • die persönlichen Voraussetzungen zur Erlangung eines Führerscheins geklärt sind ( Gutachten)
  • eine eventuelle Kostenübernahme für Gutachten und Fahrausbildung geklärt ist

 

Fahrausbildung

Die Fahrausbildung folgt den ganz normalen Regeln wie für nichtbehinderte Menschen.
Ein Fahrzeug muss sicher, Gewand und umweltschonend durch den Straßenverkehr bewegt werden.

Natürlich erfolgt vorher eine individuelle Anpassung des Fahrzeugs auf den jeweiligen Fahrschüler sowie eine Anlernphase, damit der Fahrschüler seine Behinderung ausgleichen kann.

 

Fahrprobe

Das Straßenverkehrsamt prüft den Führerscheinantrag und kann eine Fahrprobe verlangen. Dabei wird überprüft, unter welchen technischen Voraussetzungen der Antragsteller ein Fahrzeug bedienen kann.

Die Fahrprobe wird vom TÜV durchgeführt und soll die zukünftigen Auflagen und Beschränkungen festlegen. Das kann so aussehen, das der Bewerber nur mit einem technisch umgerüsteten Fahrzeug fahren darf. Diese Auflagen werden nach erfolgreicher Fahrprüfung in den Führerschein eingetragen.

Die Fahrprobe findet meistens direkt vor der eigentlichen Fahrprüfung statt.

 

Praktische Fahrprüfung

Die praktische Prüfung unterscheidet sich nicht von der Prüfung für nicht behinderte Menschen. Es werden genau so alle Dinge verlangt, wie von jedem anderen auch.

Das hört sich schlimmer an als es ist.

Wir führen die Beratung am Fahrzeug durch.